Investitionen und Veranlagungen

Steuern und Recht

Investitionen und Veranlagungen sind neben der Produktgestaltung immer auch aus steuerlicher und rechtlicher Sicht zu beurteilen, ob sie in Ihre Vorsorgegestaltung passen. In dieser Rubrik möchte ich Ihnen die häufigst gestellten Fragen zu der steuerlichen Situation aufbereiten.

Steuerliche Vorschriften, Besonderheiten und Ausnahmen füllen Bände an Normen, Vorgaben und Erklärungen aber auch Rechtssprechungen und Ausnahmeregelungen. Was sie hier lesen bleibt also ein kleinster Überblick an steuerlicher Informationen – eine Beratung mit einem Steuerberater bleibt also unabdingbar, wenn es darum geht die individuelle Situation zu klären.

Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Themenkomplex haben, so bin ich gerne bei der Aufbereitung hilfreich, die konkrete steuerliche und rechtliche Beurteilung sollten Sie jedoch auch mit ihrem Steuerberater oder Anwalt besprechen.


DIE KAPITALERTRAGSSTEUER

Kapitaleinkünfte werden mit 25% Steuersatz endbesteuert – die sogenannte Kapitalertragssteuer.

Diese Steuer wird von den österreichischen Instituten direkt und sofort abgezogen, bei allfälligen Ausnahmeregelungen ist der Kunde angehalten, dies der Bank mitzuteilen, damit die KESt nicht eingehoben wird.

Die staatliche Einlagensicherung wurde mit 2015 dahingehend geändert, dass für Spareinlagen der Staat nicht mehr für die Summe bis zu 100.000€ haftet! Diese Sicherheit fällt nun weg, da sich der Bankenverbund eigene Sicherungsysteme anlegen muss. Hier ist davon auszugehen, dass im Krisenfall die Rechnung tendenziell eher der Kunde zahlen wird.

INVESTMENTFONDS und deren BESTEUERTUNG

Allgemeines

Bei einem Investmentfonds handelt es sich um ein Vermögen, das von einer Vielzahl von Anlegern zum Zweck der gemeinsamen Veranlagung in Wertpapiere (z.B. Forderungswertpapiere, Aktien) aufgebracht wird. Die Veranlagung der von den Anlegern aufgebrachten Mittel erfolgt professionell durch eine Kapitalanlagegesellschaft nach den Grundsätzen der Risikostreuung, dh. es wird vom Fonds in eine Mehrzahl verschiedener Wertpapiere investiert. In den Fondsbedingungen ist die Anlagestrategie des Fonds festzulegen, die Anleger können damit sehen, in welche Art von Wertpapieren der Investmentfonds investiert (z.B reiner Aktienfonds, Rentenfonds, gemischter Fonds).

Information zur Fondsbesteuerung nach dem Steuerreformgesetz 2015/2016

Durch das SteuerreformG (BGBl I 2015/118) wird die Kapitalertragsteuer bei Investmentfonds und Immobilienfonds einheitlich von 25% auf 27,5% erhöht (§ 27a Abs 1 letzter Satz EStG). Die Erhöhung betrifft steuerliche Zuflüsse ab 1.1. 2016 und umfasst laufende ordentliche Erträge und Realisierungen (Verkauf von Anteilen).

Ausschüttender – thesaurierender Investmentfonds

Von einem ausschüttenden Investmentfonds spricht man dann, wenn die erwirtschafteten Erträge des Investmentfonds periodisch (jährlich) an die Anleger ausschüttet werden. Verbleiben die Erträge im Fonds, um wieder investiert zu werden, spricht man von einem thesaurierenden Investmentfonds. Die im Fonds erwirtschafteten Erträge fließen dem Anleger in diesem Fall erst zu, wenn er sein Investmentzertifikat veräußert bzw. an die Depotbank zurückgibt.

Der Fonds selbst ist innerhalb seines definierten Investmentspektrums dem Markt ausgesetzt und damit immer eigens zu bewerten. Von relativ sicheren Formen der Veranlagung (Geldmarktfonds) bis hin zu hoch spekulativen Fonds (Branchenfonds, Hedgefonds usw.) findet sich eine breite Palette an Produkten. Für den Vertrieb in Österreich sind ca. 5.000 verschiedene Fonds zugelassen und um sich in diesem Tschungel zurecht zu finden, biete ich Ihnen gerne meine Unterstützung an.


Als steuerlicher Zufluss gilt der Ausschüttungszeitpunkt sowie bei einem ausschüttungsgleichen Ertrag:

  1. der Zeitpunkt der KESt-Auszahlung (§ 58 Abs 2 InvFG), ansonsten
  2. der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Meldung der Steuerdaten durch die OeKB, ansonsten
  3. der 31.12. bei Nichtmeldefonds.

Rechtslage für inländische Wertpapierfonds:



Fondsebene


Bei der Besteuerung der ordentlichen Erträge (Zinsen, Dividenden) gibt es keine Veränderungen. Bei der Besteuerung der außerordentlichen Erträge (tatsächlich realisierte Kursgewinne und Kursverluste) ist eine sukzessive Erhöhung der Besteuerung der Kursgewinntangenten bei gleichzeitiger Ausweitung der Verlustverrechnung vorgesehen:

– Für Fondsgeschäftsjahre, die nach dem 30.6.2011 beginnen, wird die Bemessungsgrundlage der außerordentlichen Erträge (Aktien, Aktienderivate) von 20% auf 30% erhöht.
– Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, wird die Bemessungsgrundlage der außerordentlichen Erträge (auf Kursgewinne aus Anleihen, derivativen Instrumenten etc.) erweitert und 40% der Kursgewinne der KESt unterworfen.
– Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen, werden 50% aller realisierten außerordentlichen Erträge mit der 25% KESt belegt.
– Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2013 beginnen, werden 60% aller realisierten außerordentlichen Erträge mit der 25% KESt belegt.

Die Verlustausgleichsmöglichkeit wird für Geschäftsjahre, die im Jahr 2013 beginnen, erweitert. Kursverluste können nicht nur mit Kursgewinnen aus anderen Wertpapiergeschäften verrechnet werden, sondern künftig in einem zweiten Schritt auch mit ordentlichen Erträgen des Fonds (Zinsen, Dividenden etc.) ausgeglichen werden. Es besteht auch ein Kursverlustvortrag auf Fondsebene.
Die neue Regelung betrifft sowohl Altanteile (vor dem 1.1.2011 angeschaffte Anteile) als auch neu angeschaffene Anteilscheine (nach dem 31.12. 2010).

Rechtslage inländische offene Immobilienfonds:


Fondsebene

Das neue Besteuerungsregime führt zu keiner Änderungen der bisherigen Rechtslage. Die Wirkungen des Doppelbesteuerungsrechts kommen bei Immobilienfonds weiterhin voll zur Anwendung. Die bestehende Rechtslage gilt sowohl für Altanteile (vor dem 1.1.2011 angeschaffte Anteile) als auch neu angeschaffene Anteilscheine (nach dem 31.12.2010) weiter.

Besteuerung von ausländischen Investmentfonds:

Die neuen Regelungen zur Besteuerung inländischer Fonds sind sinngemäß auch auf ausländische Fonds anzuwenden. Es ist ebenso wie bei inländischen Fonds zwischen Fondsanteilen, die vor dem 1.1.2011 und Fondsanteilen, die nach dem 31.12.2010 angeschafft werden, zu unterscheiden. Wie bei inländischen Fonds muss zwischen der Besteuerung der Fondsebene und der Anteilscheinebene unterschieden werden. Künftig ist bei der Besteuerung nur mehr zwischen Meldefonds und Nicht-Meldefonds zu unterscheiden.

DIE VERSICHERUNGSSTEUERN



Anteilscheinebene

Ausschüttungen nach dem 1.4.2012 unterliegen grundsätzlich dem KESt-Abzug in Höhe von 25%.

a) Für Anschaffungen von Fondsanteilen, die ab 1.1.2011 erfolgen, wird die Spekulationsfrist gestrichen. Banken müssen künftig auch die Differenz zwischen dem Kauf und dem Verkauf der Fondsanteile mit einer 25% KESt erfassen und bei Veräußerung des Fondsanteils einen KESt-Abzug vornehmen (der erste KESt-Abzug soll für Veräußerungen ab dem 1.4.2012 durch die Bank erfolgen). Während der Behalteperiode des Anteilinhaber bereits versteuerte Erträge sind von der Bank mit einem allfälligen Kursgewinn auf Anteilscheinebene gegen zu verrechnen (dabei werden von der Bank die Anschaffungskosten der Fondsanteile um die bereits versteuerten Erträge erhöht, wodurch sich die Kursgewinn auf Anteilscheinebene reduziert). b) Für Anschaffungen von Fondsanteilen, die ab 1.1.2011 erfolgen und vor dem 1.4.2012 veräußert werden, entfällt die einjährige Spekulationsfrist. Allfällige Veräußerungsgewinne sind im Wege der Veranlagung zu erfassen, ein KESt-Abzug hat aber noch nicht zu erfolgen.

c) Für Alt-Anteile (vor dem 1.1.2011 erworbene Anteilscheine) gilt weiterhin die einjährige Spekulationsfrist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Veräußerung der Anteilscheine steuerfrei.


Anteilscheinebene


Ausschüttungen nach dem 1.4.2012 sind grundsätzlich steuerfrei.

a) Für Anschaffungen von Fondsanteilen, die ab 1.1.2011 erfolgen, wird die Spekulationsfrist gestrichen. Banken müssen künftig auch die Differenz zwischen dem Kauf und dem Verkauf der Fondsanteile mit einer 25% KESt erfassen und bei Veräußerung des Fondsanteils einen KESt-Abzug vornehmen. Während der Behalteperiode des Anteilinhaber bereits versteuerte Erträge sind von der Bank mit einem allfälligen Kursgewinn auf Anteilscheinebene gegen zu verrechnen .

b) Für Alt-Anteile (vor dem 1.1.2011 erworbene Anteilscheine) gilt weiterhin die einjährige Spekulationsfrist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Veräußerung der Anteilscheine steuerfrei.


a) Ausländische Fonds, die ihre ausschüttungsgleichen Erträge melden, werden steuerlich wie inländische Fonds behandelt. Nachdem das tägliche KESt-Gutschrifts- bzw. Meldesystem entfällt (ab 1.4.2012), haben die Meldungen danach nur mehr einmal im GJ für den Fonds zu erfolgen. Die Meldungen der steuerlichen Daten (Ausschüttungen, ausschüttungsgleiche Erträge sowie Berichtigung der Anschaffungskosten des Fondsanteils) sind vom steuerlichen Vertreter der Meldestelle, d.h. der OeKB, zu übermitteln.

b) Erfolgen keine Meldungen von ausländischen Fonds sind 90% des Unterschiedsbetrags zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten RN-Wert, mindestens aber 10% des am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres festgesetzten RN-Wertes dem 25% KESt-Abzug durch die Bank zu unterwerfen.

Abhängig von den Versicherungsprodukten wird vom Staat für die Prämien eine Steuer eingehoben, die direkt über den Versicherer abgeführt wird. Der Steuersatz bewegt sich in der Bandbreite von 1% bis 11%.

Bei Sparprodukten ist die Versicherungssteuer in der Regel bei 4%, wobei dieser Satz mit einer Mindestanlagedauer je nach Versicherung und Alter des Versicherten verknüpft ist. Eine vorzeitige Auszahlung von Prämien bzw. des Gesamtvertrages kann zu einer erheblichen Nachversteuerung führen.

Speziell bei Investitionen kann es Sinn machen, den Vorteil des Versicherungsmantels bei langfristigen Veranlagungsprodukten zu nutzen. Da dieser Mantel und die Eingangssteuer eine art Endbesteuerung darstellt, sind auf Erträge, Substanzgewinne und Dividenden keine weiteren Steuern mehr zu entrichten.

Es macht daher Sinn, die Vorteile aus steuerlicher Sicht bei einer Versicherungsveranlagung denen der Investition auf einem Bankdepot gegenüber zu stellen. Bei gemischter Gestaltung der Veranlagung in sowohl Versicherung als auch Depotbank kann man in der Regel den Nachteil der Bindung auflösen, so eine grundsätzlich längerfristige Ausrichtung einer Investition beabsichtigt ist.

DIE IMMOBILIENERTRAGSSTEUER

Seit dem 1. April 2012 unterliegen grundsätzlich sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken der Einkommensteuerpflicht. Die vormalige Spekulationsfrist von grundsätzlich zehn Jahren (in diesem Zusammenhang wurde oft fälschlicherweise von einer Spekulationssteuer im Sinne einer eigenen Steuer gesprochen) wurde abgeschafft.

Als Grundstücke gelten

  • Grund und Boden,
  • Gebäude (inklusive Eigentumswohnungen) und
  • grundstücksgleiche Rechte (Baurechte).

Die bisherige zehnjährige Spekulationsfrist hat aber noch insofern Bedeutung, als für Alt-Grundstücke, das sind die meisten vor dem 31. März 2002 angeschafften Grundstücke, normalerweise nur eine moderate Einkommensteuer von 4,2 Prozent des Veräußerungserlöses anfällt.

Von der Immobilienertragsteuer erfasst sind nur entgeltliche Erwerbs- bzw. Veräußerungsvorgänge. Nicht steuerrelevant ist grundsätzlich die unentgeltliche Übertragung einer Liegenschaft, da es hier keinen Verkaufserlös in Form einer Gegenleistung gibt und somit kein Veräußerungsgewinn entsteht. Daher fällt bei Schenkungen und Erbschaften grundsätzlich keine Immobilienertragsteuer an.

Von der Besteuerung ausgenommen sind insbesondere der Hauptwohnsitz der Veräußerin/des Veräußerers sowie selbst hergestellte Gebäude.

DIE EINKOMMENSSTEUER

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die in Österreich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs 2 Einkommensteuergesetz – EStG). Unbeschränkt deswegen, weil grundsätzlich alle in- und ausländischen Einkünfte der Einkommensteuer (ESt) unterliegen. Daneben kann auch für Personen ohne inländischen Wohnsitz für bestimmte inländische Einkünfte eine Steuerpflicht bestehen („beschränkte Steuerpflicht“, § 1 Abs 3 EStG). Werden bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes die Haupteinkünfte in Österreich erzielt, besteht für EU/EWR-Bürgerinnen/EU/EWR-Bürger die Möglichkeit, die unbeschränkte Steuerpflicht zu beantragen. Dies sichert die steuerliche Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse, vor allem wird das volle steuerfreie Existenzminimum von zumindest 11.000 Euro gewährt.

Eine Steuerpflichtige/ein Steuerpflichtiger kann zugleich in mehreren Staaten steuerpflichtig sein. Aus diesem Grunde gibt es sogenannte „Doppelbesteuerungsabkommen„, die dafür sorgen, dass niemand sowohl im Ausland als auch in Österreich für dasselbe Einkommen doppelt Steuer bezahlt. Für Gebiete, mit denen kein gültiges Abkommen abgeschlossen worden ist, erfolgt eine allfällige Entlastung nach Maßgabe der Doppelbesteuerungsverordnung.

Besteuert wird das Einkommen, welches Sie innerhalb eines Kalenderjahres bezogen haben. Unter dem Begriff „Einkommen“ versteht man den Gesamtbetrag aus den sieben Einkunftsarten unter Berücksichtigung allfälliger Verluste abzüglich der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen sowie des Freibetrags für Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen (801 Euro jährlich).

Einkünfte werden in folgende sieben Einkunftsarten unterteilt:

Betriebliche Einkünfte (Gewinneinkünfte)
  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
    z.B. Landwirtinnen/Landwirte, Gärtnerinnen/Gärtner, Forstwirtinnen/Forstwirte, Imkerinnen/Imker, etc.
  2. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
    z.B. Freiberuflerinnen/Freiberufler wie Architektinnen/Architekten, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare, Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder, Aufsichtsrätinnen/Aufsichtsräte; weiters Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer einer GmbH, an der gleichzeitig eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent besteht
  3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    alle sonstigen, selbständigen, nachhaltigen Tätigkeiten, die über bloße Verwaltung des eigenen Vermögens wie etwa durch Vermietung hinausgehen; z.B. „klassische“ Gewerbebetriebe wie Tischlerei, Schlosserei, aber auch Handelsbetriebe, weiters Vertreterinnen und Vertreter
Außerbetriebliche Einkünfte (Überschusseinkünfte)
  1. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
    z.B. aktive Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer & Pensionistinnen und Pensionisten 
  2. Einkünfte aus Kapitalvermögen
    z.B. private Zinserträge aus Sparguthaben und Wertpapieren, Dividenden und Ausschüttungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Investmentfonds sowie Substanzgewinne aus der Veräußerung von privaten Kapitalanlagen (z.B. Aktien) und Derivaten. Diese Einkünfte unterliegen als inländische Einkünfte der Kapitalertragsteuer (KESt) und sind in der Regel damit endbesteuert, d.h. es wird keine weitere Einkommensteuer eingehoben. Dabei kommt bei Einkünften aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungenbei Kreditinstituten (das sind insb. Sparbuchzinsen) ein besonderer Steuersatz in Höhe von 25 Prozent zur Anwendung. Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt der besondere Steuersatz 27,5 Prozent. Werden derartige Kapitalerträge oder Substanzgewinne aus dem Ausland bezogen (z.B. Zinsen aus ausländischen Sparguthaben, Dividenden oder Substanzgewinne aus Aktienverkäufen ohne Depotführung im Inland), werden sie im Wege der Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich ebenfalls mit 25 Prozent bzw. 27,5 Prozent besteuert
  3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    zB Vermietung von Liegenschaften wie Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen (auch Untermiete)
  4. Sonstige Einkünfte
    Darunter fallen Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (Besteuerung mit festem Steuersatz von 30 Prozent grundsätzlich durch Immobilienertragsteuer erhoben), aus Spekulationsgeschäften (Veräußerungsgeschäfte sonstiger privater Wirtschaftsgüter, z.B. Gold und Silber, innerhalb eines Jahres ab der Anschaffung), Einkünfte aus gelegentlichen Leistungen (z.B. einmalige Vermittlungsprovisionen), bestimmte laufend anfallende Renten sowie Funktionärsbezüge

= Summe ist der Gesamtbetrag der Einkünfte
– Sonderausgaben
– Außergewöhnliche Belastungen
– Freibetrag für Inhaber von Amtsbescheinigungs- und Opferausweisen
= Einkommen

Vermögenszuwächse, die nicht unter die sieben Einkunftsarten fallen, unterliegen nicht der Einkommensteuer (z.B. Spiel-, Lotteriegewinne, Schenkungen).

Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen sowie Kinderfreibeträge abgezogen. Das so ermittelte Einkommen (§ 2 Abs 2 EStG) bildet die Basis für die Berechnung der Einkommensteuer.

Ein bestimmtes Basiseinkommen (Existenzminimum) bleibt bei jeder unbeschränkt Steuerpflichtigen/jedem unbeschränkt Steuerpflichtigen steuerfrei. Das steuerfreie Basiseinkommen beträgt jährlich mindestens:

  • Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer: 12.600 Euro
  • Für Selbstständige: 11.000 Euro

Ein Stipendium stellt aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Einkommensersatz dar und ist somit einkommensteuerpflichtig. Nicht steuerpflichtig sind Stipendien, die jährlich insgesamt nicht höher sind als die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter nach § 27 des Studienförderungsgesetzes 1992. Ebenfalls nicht steuerpflichtig sind Preise für insbesondere wissenschaftliche Arbeiten und Leistungsstipendien.

Ihr Ansprechpartner

Ing. Gerald Simon, BA

Kontakt

Spielplatzgasse 3
2560 Aigen
Mobil: +43 676 30 63 627
Fax: +43 1253 3033 8181
gerald@simonfinance.com

gerald.simon3

Kunden-Login

Simplr – Kunden-Login für Versicherungsangelegenheiten

Finanzadmin – Kunden-Login für Finanzangelegenheiten


Sie haben einen Termin in meinem Büro und planen Ihre Anfahrt? Hier finden Sie Ihren Finanzberater, Hypothekarkreditvermittler und Versicherungsmakler in Aigen: