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So schützt die Haushaltsversicherung bei Einbruchdiebstahl

Mehr als 75.000 Wohnungseinbrüche hat die Polizei allein im vergangenen Jahr 2020 registriert. Finanziellen Schutz im Schadenfall bietet die Haushaltsversicherung. Was Sie als Verbraucher und Versicherungskunde jetzt zum Thema Einbruchdiebstahl wissen sollten.

Wird in Ihre Wohnung eingebrochen, ersetzt der Haushaltsversicherer den Wert der gestohlenen Sachen und auch Vandalismusschäden bis zur Höhe der im Vertrag vereinbarten Versicherungssumme – vorausgesetzt allerdings, Sie machen es den Langfingern nicht allzu leicht und lassen bei Abwesenheit Fenster oder Türen offen. In diesem Fall müssen Sie sich grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen, der Haushaltsversicherer ersetzt den Schaden dann je nach Grad Ihres Mitverschuldens nur anteilig oder gar nicht. Beim Verlassen des Hauses daher unbedingt darauf achten, dass Türen und von außen erreichbare Fenster fest verschlossen sind. Vermeiden Sie außerdem Unterversicherung. Beispiel: Wenn der Gesamtwert der beweglichen Wohnungseinrichtung 50.000 Euro beträgt, aber nur bis 25.000 Euro versichert ist, erstattet der Versicherer auch nur die Hälfte des möglichen Schadens. Dieses Risiko lässt sich umgehen, wenn Sie eine Haushaltspolice mit „Unterversicherungsverzicht“ abschließen, in diesem Fall werden alle Schäden ohne Abschlag reguliert. Wertsachen sind in der Haushaltsversicherung übrigens nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen versichert, häufig bis zu 20 Prozent der Versicherungssumme. Für Bargeld gibt es meist eine feste Entschädigungsobergrenze, zum Beispiel 1.000 oder 2.000 Euro. Diese Versicherungssummen differieren noch zusätzlich je nach Art der Verwahrung zum Zeitpunkt des Diebstahls.

Ob der Versicherer auch die Reparaturkosten für von Einbrechern eingeschlagene Fenster oder aufgehebelte Türen übernimmt, hängt von den individuellen Tarifbedingungen der Haushaltspolice ab. Schauen Sie am besten in Ihren Vertrag und ergänzen Sie den Haushaltsschutz falls erforderlich um eine solche Deckung.

Die oben genannte grobe Fahrlässigkeit sollte bei jedem Versicherungsvertrag mittlerweile mit abgesichert sein, denn in der Vergangenheit haben sich Versicherer bei der Schadensabwicklung durch eben diesen Einwand der Herbeiführung durch grobe Fahrlässigkeit schadlos gehalten und damit den erlittenen Schaden nicht gedeckt.

Um dies vermeidbare Lücke im Fall eines Versicherungsschadens auszuschließen, wäre es dringend anzuraten, die aktuelle Polizze auf Aktualität zu prüfen. Meist bekommen Sie bei Konvertierung eines Vertrages oder Änderung des Versicherers eine bessere Deckung zu einem zumindest gleichen wenn nicht besseren Prämienaufwand.

Gerne helfe ich Ihnen bei der Wahl der richtigen Deckung für ihre Haushaltsversicherung – vereinbaren Sie einen Termin oder rufen Sie mich gerne unter 0676 3063627 an. Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme….