motorbezogene Steuer bei KFZ
Kfz Steuer - Motorbezogene Versicherungssteuer
Die Höhe der Steuer ist gesetzlich geregelt.
Die Einhebung der motorbezogenen Versicherungssteuer - oft besser bekannt als "Kfz-Steuer" - wurde von den Behörden auf die Versicherungsunternehmen übertragen.
Die Steuersätze betragen für Jahreszahler je Monat:
- bei Krafträdern EUR 0,02
- bei anderen Kraftfahrzeugen, die der Steuer unterliegen, EUR 0,55 je Kilowatt der um 24 KW verringerten Motorleistung, mindestens aber EUR 5,5 EUR -, höchstens EUR 60,-
- dieser Höchstbetrag gilt aber nicht für PKW und Kombi
- für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete PKW und Kombi mit einer ländischen Erstzulassung vor 1987 gibt es weiterhin den Zuschlag von 20%, wenn die vorgeschriebenen Abgasgrenzwerte nicht erfüllt werden (kein weisses Pickerl).
Bei unterjähriger Zahlung sind Zuschläge zu berechnen:
- Bei halbjährlicher Zahlung 6%, bei vierteljährlicher Zahlung 8%, bei monatlicher Zahlung 10%
Steuerbefreiung für Privatpersonen
Fahrzeuggruppen, die von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind:
- Invalidenkraftfahrzeuge
- Elektrofahrzeuge
- Krafträder mit einem Hubraum bis 100 cm³
- Kraftfahrzeuge, deren Kennzeichen hinterlegt sind (mindestens 45 Tage Hinterlegedauer)
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung wegen einer Körperbehinderung
- Abgabenerklärung beim Versicherer abgeben
- Nachweis der Körperbehinderung
Auszug aus § 29b StVO Absatz 4 erster Satz:
"Die Behörde hat Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand
auszufolgen....." (Behörde meint hier die Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion).